LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2024
6 Sa 559/23
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 138/23

LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2024 (6 Sa 559/23) - DRsp Nr. 2024/5605

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 559/23

DRsp Nr. 2024/5605

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-​Stadt vom 05.07.2023 - 3 Ca 138/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zu einem geringen Teil abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.897,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 auf 987,50 €, auf weitere 639,50 € seit dem 03.04.2023, auf weitere 639,50 € seit dem 02.05.2023 und auf weitere 639,50 € seit dem 01.06.2023 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von 2.592,96 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte vom 01.01.2016 bis 30.09.2022 und ab dem 01.06.2023 verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger entsprechend der jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der Entgeltstufe 20 durchzuführen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied.

1. 2. 3.