Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ruhegeld bei Erwerbsunfähigkeit.
Der am 21.02.1940 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1972 bis 31.12.1998 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.
Seit dem 01.06.1998 bezieht der Kläger (mit Nachzahlung für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.1998) auf Grund Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14.10.1998 (Bl. 16 mit 18 d.A.) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Zum 31.12.1998 wurde der Kläger, nachdem er von der Beklagten in der Zeit von Juni 1998 bis Dezember 1998 noch Entgeltfortzahlung/Lohnersatzleistungen erhalten hatte, in den Ruhestand versetzt bzw. schied er aus dem Betrieb der Beklagten aus.
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