LAG Nürnberg - Urteil vom 15.08.2001
4 Sa 615/00
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 145 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 208
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 853/99 H

LAG Nürnberg - Urteil vom 15.08.2001 (4 Sa 615/00) - DRsp Nr. 2003/4972

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 615/00

DRsp Nr. 2003/4972

»Eine Ruhegeldordnung, die eine Mitteilungspflicht des erwerbs- oder berufsunfähigen Arbeitnehmers über Änderungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit enthält und die weiterhin den Entfall von Leistungen bei Wegfall von Ruhegeldvoraussetzungen regelt, ist dahingehend auszulegen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine betriebliche Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente erhalten soll. Die vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente ist gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG einmal ratierlich zu kürzen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 145 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ruhegeld bei Erwerbsunfähigkeit.

Der am 21.02.1940 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1972 bis 31.12.1998 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.

Seit dem 01.06.1998 bezieht der Kläger (mit Nachzahlung für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.1998) auf Grund Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14.10.1998 (Bl. 16 mit 18 d.A.) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Zum 31.12.1998 wurde der Kläger, nachdem er von der Beklagten in der Zeit von Juni 1998 bis Dezember 1998 noch Entgeltfortzahlung/Lohnersatzleistungen erhalten hatte, in den Ruhestand versetzt bzw. schied er aus dem Betrieb der Beklagten aus.