LAG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2001
6 Sa 300/01
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 06.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2429/00

LAG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2001 (6 Sa 300/01) - DRsp Nr. 2003/4961

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 300/01

DRsp Nr. 2003/4961

»Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Durch Auslegung der "anderen Abmachung", insbesondere auch des ablösenden Tarifvertrages ist zu ermitteln, ob alle Regelungen des abgelaufenen Tarifvertrages durch die Neuregelung aufgehoben werden sollten.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist seit 01.04.1995 bei der Beklagten und Berufungsklägerin, einem Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bei 5 Arbeitstagen und einem Bruttostundenlohn von DM 16,30 als Gebäudereinigerin teilzeitbeschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt, die Beklagte ist Mitglied des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks.