LAG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2001
7 Ta 208/01
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1165/01

LAG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2001 (7 Ta 208/01) - DRsp Nr. 2003/4962

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 208/01

DRsp Nr. 2003/4962

»Verhandelt der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft mit einem Bewerber für einen Vorstandsposten, verschweigt der Vorstandsvorsitzende dabei - nach Vortrag des Klägers (Bewerbers) - die schlechte wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft, und kommt es daraufhin zunächst zu einem Arbeitsvertrag, in dem aber die Absicht festgehalten ist, den Bewerber in Kürze in den Vorstand zu berufen, und löst der Bewerber daraufhin das Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber auf, und wird kurz darauf über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, sind für einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorstandsvorsitzenden aus dem Rechtsinstitut der Culpa in contrahendo bzw. aus § 826 BGB die ordentlichen Gerichte zuständig.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers in Höhe von DM 200.000,--.