LAG Rheinland-Pfalz vom 06.07.1984
6 Sa 179/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DRsp VI(602)70f
NJW 1985, 510

LAG Rheinland-Pfalz - 06.07.1984 (6 Sa 179/84) - DRsp Nr. 1992/11850

LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.07.1984 - Aktenzeichen 6 Sa 179/84

DRsp Nr. 1992/11850

keine Pflicht des Bewerbers um eine Stelle als Zeichner beim Landesdenkmalsamt, seine Mitgliedschaft in der DKP und verwandten Organisationen ungefragt zu offenbaren.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

"...Den ArbNehmer trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, für ihn ungünstige Umstände, nach denen er nicht ausdrücklich gefragt ist, zu offenbaren (h. M., vgl. Palandt-Heinrichs, § 123 Anm. 2 c..). Dies gilt auch dann, wenn er weiß, daß diese Umstände für die Entschließung des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung sind (Palandt aaO.). Eine andere Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn für den ArbNehmer erkennbar ist, daß die von ihm verschwiegenen Umstände ihm die Erfüllung angemessener Leistungserwartungen des ArbGebers unmöglich machen oder sonst für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz bei objektiver Betrachtungsweise von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG, EzA § 123 BGB Nr. 16..).