LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2001
9 Sa 1507/00
Normen:
BBiG § 13 Satz 1 ; BBiG § 15 Abs. 1 ; ArbGG §§ 64 ff. ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO §§ 511 ff. ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1600/00

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2001 (9 Sa 1507/00) - DRsp Nr. 2003/5012

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2001 - Aktenzeichen 9 Sa 1507/00

DRsp Nr. 2003/5012

Normenkette:

BBiG § 13 Satz 1 ; BBiG § 15 Abs. 1 ; ArbGG §§ 64 ff. ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO §§ 511 ff. ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Die Klägerin schloss am 14.07.1999 mit der ...... einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.), wonach sie während der Zeit vom 01.08.1999 bis spätestens 31.07.2002 zur Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgebildet werden sollte; die ersten drei Monate der Berufsausbildung wurden als Probezeit vereinbart. Die Klägerin wurde entsprechend dem geschlossenen Vertrag von der ..... bis zu ihrem Umzug in den Raum ..... , welcher im Sommer des Jahres 2000 erfolgte, ausgebildet. Aufgrund des Umzuges beendete sie das Ausbildungsverhältnis in und schloss mit der Beklagten den Berufsausbildungsvertrag vom 29.03.2000 ab. § 2 dieses Vertrages lautet:

" (1) Die Berufsausbildung beginnt am 01.08.2000 und endet am 31.07.2002.

(2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind Probezeit.

Wird die Berufsausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Als erstes Ausbildungsjahr wird die seit 01.08.1999 lfd. Ausbildung im selben Beruf bei der ..... anerkannt."