Mit der Klageschrift vom 18.10.2000, die der Beklagten am 26.10.2000 zugestellt wurde, wehrt sich der Kläger gegen die Kündigung, die ihm die Beklagte mit dem Schreiben vom 11.10.2000 (Bl. 4 f. d.A.) erklärt hat. In der Klageschrift weist der Kläger daraufhin, dass eine ordnungsgemäße Kündigung sozial nicht gerechtfertigt wäre.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.02.2001 -
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