LAG Saarland - Beschluss vom 26.03.2014
1 TaBV 9/12
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 61/11

LAG Saarland - Beschluss vom 26.03.2014 (1 TaBV 9/12) - DRsp Nr. 2014/9029

LAG Saarland, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 1 TaBV 9/12

DRsp Nr. 2014/9029

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 28. Februar 2012 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken (4 BV 61/11) abgeändert und der Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Schulung von Frau T. als erteilt gilt, zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird, auch soweit der Antragsgegner seine Anträge im Verlauf des Beschwerdeverfahrens modifiziert hat, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen, und zwar auch soweit die Antragstellerin ihre Anträge im Beschwerdeverfahren modifiziert hat.

4. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsgegner zugelassen, soweit das Beschwerdegericht die Wideranträge des Antragsgegners zu Ziffer 2 Buchstaben b, d, f, g und h zurückgewiesen hat.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten des Antragsgegners aus Anlass des vorübergehenden Einsatzes einer Mitarbeiterin des slowakischen Tochterunternehmens der Antragstellerin in dem Betrieb der Antragstellerin in S.-G.