LAG Saarland - Urteil vom 04.04.2001
1 Sa 153/00
Normen:
MTV § 3 ; MTV § 20 ; BMTV § 12 Abs. 2 ; BMTV § 12 Abs. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 92a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 1 Ca 1167/99 - 19.09.2000,

LAG Saarland - Urteil vom 04.04.2001 (1 Sa 153/00) - DRsp Nr. 2003/5042

LAG Saarland, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 1 Sa 153/00

DRsp Nr. 2003/5042

»1. Der tarifliche Wochenlohn für Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr des saarländisches Verkehrsgewerbes beinhaltet einen Pauschallohn, der eine wöchentliche Arbeitszeit nicht von, sondern bis zu 56,5 Stunden abgeltet. 2. Nur die Überschreitung der tariflich zugelassenen Arbeit von 113 Stunden pro Doppelwoche, die gemäß § 12 II BMTV nur in dringenden Notfällen zulässig und zu leisten ist, begründet einen weiteren Vergütungsanspruch über den tariflichen Pauschallohn hinaus. 3. Die in den Lohntabellen zum Ausdruck kommende Sichtweise und praktische Handhabung der Tarifvertragsparteien lässt auf einen entsprechenden übereinstimmenden Regelungswillen schließen.«

Normenkette:

MTV § 3 ; MTV § 20 ; BMTV § 12 Abs. 2 ; BMTV § 12 Abs. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 92a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung tariflicher Vergütungsregelungen für Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang mit der Klage monatliche Differenzlöhne geltend.

Der Kläger ist seit 3.3.1997 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für das Verkehrsgewerbe Anwendung.