Die Parteien streiten über die Auslegung tariflicher Vergütungsregelungen für Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang mit der Klage monatliche Differenzlöhne geltend.
Der Kläger ist seit 3.3.1997 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für das Verkehrsgewerbe Anwendung.
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