LAG Saarland - Urteil vom 08.01.2014
1 Sa 61/12
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 258/11

LAG Saarland - Urteil vom 08.01.2014 (1 Sa 61/12) - DRsp Nr. 2014/9028

LAG Saarland, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 61/12

DRsp Nr. 2014/9028

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. August 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (2 Ca 258/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche nach § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend.

Das beklagte Land hatte mit einer am 29. Juli 2010 im Amtsblatt des Landes veröffentlichten Stellenausschreibung (Blatt 24 der Akten) für den Bereich des damaligen Ministeriums ... eine Stelle als "Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters des gehobenen Dienstes" ausgeschrieben, wobei der Sachbearbeiterin beziehungsweise dem Sachbearbeiter insbesondere die zuwendungsrechtliche Abwicklung von Fördermaßnahmen, insbesondere in EU-kofinanzierten Bereichen, obliegen sollte. Hinsichtlich der Anforderungen an den Bewerber beziehungsweise die Bewerberin heißt es in der Ausschreibung unter anderem:

"Infrage kommen Bewerberinnen und Bewerber mit kaufmännischem bzw. betriebswirtschaftlichem Hochschulabschluss (FH oder Bachelor)."