LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.09.2002
8 Sa 344/02
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 ; ZPO § 707 Abs. 1 ; ZPO § 719 Abs. 1 ; ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 385/01

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.09.2002 (8 Sa 344/02) - DRsp Nr. 2003/5061

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 344/02

DRsp Nr. 2003/5061

»Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil wegen nachträglich entstandener Einwendungen (hier: Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung und erneute Kündigung) erfolgt im Berufungsrechtszug, d.h. außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage, in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO. Sie setzt daher nur überwiegende Erfolgsaussichten für die gegen die Weiterbeschäftigung erhobenen nachträglichen Einwendungen voraus; der Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.v. § 62 I ArbGG bedarf es darüber hinaus nicht.«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 ; ZPO § 707 Abs. 1 ; ZPO § 719 Abs. 1 ; ZPO § 769 ;

Gründe:

I.