LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2006
2 Ta 186/06
Normen:
RVG § 33 ; GKG § 42 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1427/06

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2006 (2 Ta 186/06) - DRsp Nr. 2007/5915

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 186/06

DRsp Nr. 2007/5915

Normenkette:

RVG § 33 ; GKG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Klägervertreter wendet sich gegen die Höhe der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Der Kläger hatte am 07.06.2006 Klage erhoben, mit der er sich gegen eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung gewendet hat. Dabei hat er folgende Anträge angekündigt

1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die ordentliche Kündigung vom 22.05.2005 zum 31.10.2005, noch durch die ausserordentliche Kündigung vom 22.05.2006 ausgelöst ist.

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht.

3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Fabrikationsarbeiter tatsächlich weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass die Weiterbeschäftigung nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils vorgenommen worden ist, an den Kläger - für den gesamten zu erwartenden Zeitraum der Nichtbeschäftigung bis zum Abschluss der II. Instanz - eine vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzende Entschädigung gem. § 61 II ArbGG zu zahlen.