LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2007
1 Ta 188/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 717/07

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2007 (1 Ta 188/07) - DRsp Nr. 2008/18586

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 188/07

DRsp Nr. 2008/18586

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 14.03.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.02.2007 beendet worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.2007 hinaus als Produktionsarbeiter weiterzubeschäftigen,

3. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. zu bewilligen. Er hat sodann durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten am 13.04.2007 die Klage um folgende Anträge erweitert:

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.691,30 brutto als Arbeitslohn für den Monat Februar 2007 zu zahlen,

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.691,30 brutto als Arbeitslohn für den Monat März 2007 zu zahlen.

Im Gütetermin am 18.04.2007 hat das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil erlassen, wegen dessen Inhalt auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen wird. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.