LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.06.2007
1 Ta 81/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; RVG § 33 Abs. 9 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25/06

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.06.2007 (1 Ta 81/07) - DRsp Nr. 2008/18594

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 81/07

DRsp Nr. 2008/18594

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; RVG § 33 Abs. 9 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat hat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D., am 26.04.2006 ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag, der Antragsgegnerin / Beteiligten zu 2. aufzugeben, ein weiteres Betriebsratsmitglied in Vollzeit, und zwar Frau G., von der beruflichen Tätigkeit ab sofort freizustellen.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 31.08.2006 den Antrag zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 20.11.2006 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festgesetzt und dies auf § 23 Abs. 3 RVG gestützt. Gegen diesen ihm am 23.11.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.11.2006 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde, durch die der Beschwerdeführer erreichen möchte, dass der Gegenstandswert auf mindestens 12.000,00 EUR festgesetzt wird. Er beruft sich darauf, dass es sich um eine besondere Bedeutung mit erheblicher wirtschaftlicher und ideeller Auswirkung handele. Der Beschwerdeführer bezieht sich insoweit auf Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.12.2005 - 1 Ta 269/05 und vom 09.12.2005 - 2 Ta 266/05 -.