LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.02.2008
1 Ta 305/07
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 850k ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 660 d/07

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.02.2008 (1 Ta 305/07) - DRsp Nr. 2008/18618

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 305/07

DRsp Nr. 2008/18618

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 850k ;

Gründe:

I. Der Kläger hat am 18.05.2007 beim Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage und Klage auf Lohnzahlung erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... zu bewilligen. Er hat zugleich eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Das Arbeitsgericht hat am 02.08.2007 eine Verfügung erlassen, wegen deren Inhalt auf Bl. 5 des PKH-Beiheftes Bezug genommen wird. In der Verfügung wird dem Kläger aufgegeben, Belege beizufügen und darzulegen, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Nachdem hierzu kein Eingang zum Vorgang erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 28.08.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entsprechend der Auflage belegt habe.