LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.12.2006
1 Ta 169/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1323 c/06

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.12.2006 (1 Ta 169/06) - DRsp Nr. 2007/5908

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 169/06

DRsp Nr. 2007/5908

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 25.04.2006 Klage beim Arbeitsgericht Kiel mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsgerichtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten für den Monat März 2006 ordnungsgemäß abzurechnen und dem Kläger 1.680,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 500,00 EUR netto auszuzahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 auszuhändigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis bezogen auf Führung und Leistung zu erteilen.

In seiner Klage hat er angegeben, dass das Bruttogehalt zuletzt 1.680,00 EUR betrug.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 14.07.2006 dem Antragsteller/Kläger für den ersten Rechtszug für die Anträge zu 2. und 3. sowie den Abrechnungsantrag gemäß Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 25.04.2006 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass eine Beiordnung von Rechtsanwalt S... nicht erfolgen könne, da es sich bei der Klage auf Abrechnung - der Zahlungsanspruch habe sich mittlerweile erledigt - und Zeugnis um rechtlich einfache Sachen handele. Der Kläger habe ohne Weiteres Anspruch auf Abrechnung und Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.