LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.11.2007
6 Sa 181/07
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 a ; BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2078/06

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.11.2007 (6 Sa 181/07) - DRsp Nr. 2008/18592

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 181/07

DRsp Nr. 2008/18592

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 a ; BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, aus dem der Klägerin Zahlungsansprüche zustehen.

Die Parteien schlossen mit Datum 27.01.2005 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1 = Blatt 5 ff d. A.). Für die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag Herr S... L..., der Ehemann der Klägerin. Herr L... war seinerzeit Generalbevollmächtigter der Beklagten. In § 1 des Arbeitsvertrags ist die Tätigkeit wie folgt beschrieben:

"Der Arbeitnehmer wird für den Betrieb in ... W... bei H..., S... 3 c als Vertriebsassistenz eingestellt. Sein Arbeitsbereich umfasst den Vertriebsinnendienst als Unterstützung für den Vertrieb, die Planung und Koordination der Produktion und der Auslieferung von CD's in Fremdwerken, Sekretariat.

Die Firma ist berechtigt, dem Arbeitnehmer andere gleichwertige Aufgaben zu übertragen, die der Qualifikation und dem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers entsprechen."

Gemäß § 2 des Vertrags begann das Arbeitsverhältnis am 01.02.2005. Die monatliche Vergütung betrug nach § 3 Abs. 1 des Vertrags 1.500,-- EUR brutto. In § 4 war die Arbeitszeit wie folgt geregelt: