LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.05.1991
4 Sa 83/91
Normen:
BGB § 626;
Fundstellen:
ARST 1991, 185
DB 1991, 1990
Vorinstanzen:
ArbG Elsmhorn - Urteil - 05.12.1990 - 4b Ca 348/90,

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.05.1991 (4 Sa 83/91) - DRsp Nr. 2000/3937

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.05.1991 - Aktenzeichen 4 Sa 83/91

DRsp Nr. 2000/3937

Bei einem Hotelgeschäftsführer, dem der Arbeitgeber die verantwortliche Leitung seiner Hotels übertragen hat, stellt es einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn er Anstrengungen unternimmt, unter Kreditaufnahme ein Hotel für sich anzupachten und zu betreiben, das am Ort der von ihm geführten Hotels gelegen ist. Diese ernsthafte Bemühung des Hotelgeschäftsführers als Inhaber eines absoluten Vertrauenspostens, unter Vertragsbruch vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zum Betreiben eines Konkurrenzbetriebes auszusteigen, reicht als wichtiger Grund aus; der Arbeitgeber braucht nicht abzuwarten, ob dem Arbeitnehmer die Anpachtung des Konkurrenzhotels gelingt und ob er dann tatsächlich von der Arbeit fortbleibt.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand und Entscheidungsgründe: