LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2010
12 Sa 860/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 41/10

Leidensgerechte Beschäftigung an heimischem Telearbeitsplatz; Klage eines querschnittsgelähmten Sachbearbeiters auf tatsächliche Beschäftigung an Heimarbeitsplatz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 860/10

DRsp Nr. 2011/4084

Leidensgerechte Beschäftigung an heimischem Telearbeitsplatz; Klage eines querschnittsgelähmten Sachbearbeiters auf tatsächliche Beschäftigung an Heimarbeitsplatz

1. Der sich aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ergebende Anspruch eines schwerbehinderten Menschen kann auch einen Anspruch auf Änderung des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, einschließen. 2. Wenn der Arbeitgeber für den schwerbehinderten Menschen bereits in der Vergangenheit einen funktionsfähigen Telearbeitsplatz in dessen Wohnung eingerichtet hat, so ist es dem Arbeitgeber ohne das Hinzutreten neuer, gewichtiger Umstände im Zweifel nicht unzumutbar i.S.v. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, den Arbeitnehmer weiterhin an zwei Werktagen die Woche in Telearbeit zu beschäftigen. 3. Sofern die leidensgerechte Beschäftigung am heimischen Telearbeitsplatz eine Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich macht, kann der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar auf entsprechende tatsächliche Beschäftigung klagen. Einer vorangehenden auf Änderung des Arbeitsvertrages gerichteten Klage bedarf es nicht.