Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52 vom 04.11.2015
ZIP 2016, 783
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 308/12
ArbG Offenbach, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 6/11
Leiharbeitnehmer zählen für Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerBerücksichtigung auf Stammarbeitsplätzen eingesetzter Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 9 Abs. 1 und 2 MitbestimmG
BAG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 42/13
DRsp Nr. 2015/20716
Leiharbeitnehmer zählen für Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerBerücksichtigung auf Stammarbeitsplätzen eingesetzter Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 9 Abs. 1 und 2 MitbestimmG
Auf Stammarbeitsplätzen eingesetzte wahlberechtigte Leiharbeitnehmer zählen bei dem für das Wahlverfahren maßgeblichen Schwellenwert des § 9 Abs. 1 und Abs. 2MitbestG mit.Orientierungssätze:1. Nach § 9 Abs. 1MitbestG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen. Die Wahlart hängt daher von der Anzahl der dem Unternehmen in der Regel angehörenden Arbeitnehmer ab.
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