BAG - Beschluss vom 04.11.2015
7 ABR 42/13
Normen:
MitbestG § 9 Abs. 1; MitbestG § 9 Abs. 2; MitbestG § 9 Abs. 3; MitbestG § 1; MitbestG § 3 Abs. 1; MitbestG § 4; MitbestG § 5; MitbestG § 6 Abs. 2 S. 1; MitbestG § 10 Abs. 2 S. 2; MitbestG § 15 Abs. 1 S. 1; MitbestG § 18 S. 2; MitbestG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MitbestG § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AktG § 102; AktG § 104 Abs. 2; AktG § 104 Abs. 3; AktG § 111; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 2; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1; BWahlG § 49; Richtlinie 2008/104/EG Art. 7; Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz § 2 Abs. 1; Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz § 13 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP MitbestG § 9 Nr. 2
AUR 2015, 462
AUR 2016, 257
ArbRB 2015, 321
BAGE 153, 171
BB 2016, 1146
DB 2016, 1081
EzA-SD 2016, 13
NZA 2015, 7
NZA 2016, 559
NZA-RR 2016, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52 vom 04.11.2015
ZIP 2016, 783
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 308/12
ArbG Offenbach, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 6/11

Leiharbeitnehmer zählen für Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerBerücksichtigung auf Stammarbeitsplätzen eingesetzter Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 9 Abs. 1 und 2 MitbestimmG

BAG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 42/13

DRsp Nr. 2015/20716

Leiharbeitnehmer zählen für Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Berücksichtigung auf Stammarbeitsplätzen eingesetzter Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 9 Abs. 1 und 2 MitbestimmG

Auf Stammarbeitsplätzen eingesetzte wahlberechtigte Leiharbeitnehmer zählen bei dem für das Wahlverfahren maßgeblichen Schwellenwert des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG mit. Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen. Die Wahlart hängt daher von der Anzahl der dem Unternehmen in der Regel angehörenden Arbeitnehmer ab.