LSG Bayern - Urteil vom 16.02.2023
L 10 AL 124/21
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 141; SGB III § 24 Abs. 1 Alt. 1; SGB III § 25; SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2 und S. 2; SGB III § 352 Abs. 3; StVollzG § 43; StVollzG § 44; StVollzG § 45; StVollzG § 176; StVollzG § 177;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 170/18

Leistung von Arbeitslosengeld nach Inhaftierung des AntragstellersAnspruch auf Arbeitslosengeld bei zwischenzeitlicher stationärer BehandlungErfüllung der Anwartschaftszeit bezüglich der Leistung von Arbeitslosengeld

LSG Bayern, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen L 10 AL 124/21

DRsp Nr. 2023/10849

Leistung von Arbeitslosengeld nach Inhaftierung des Antragstellers Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zwischenzeitlicher stationärer Behandlung Erfüllung der Anwartschaftszeit bezüglich der Leistung von Arbeitslosengeld

Zusammenhängende Arbeitsabschnitte im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III liegen nur dann vor, wenn die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat. Wird an einem Tag aufgrund von Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen nicht vom Gefangenen zu vertretenden Gründen keine Arbeit verrichtet und folgt dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag, so liegt eine Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts vor. Diese Tag können dann mangels eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes nicht anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag vorausgeht, denn dann liegen diese Tage aufgrund der Unterbrechung der Tätigkeit ebenfalls nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 141; SGB III § 24 Abs. 1 Alt. 1; § ;