LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2014
L 2 AS 2314/13
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 81 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 4572/12

Leistung zur Eingliederung in ArbeitÜbernahme von Weiterbildungskosten für eine berufliche Bildungsmaßnahme (hier: Umschulung zum mathematisch-technischen Softwareentwickler zu Gesamtkosten in Höhe von 26.900 EUR)Erforderlichkeit einer beruflichen Weiterbildung zur Eingliederung in die Arbeit bei Vorliegen eines die Erwerbstätigkeit ermöglichenden Berufsabschlusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 2314/13

DRsp Nr. 2014/18416

Leistung zur Eingliederung in Arbeit Übernahme von Weiterbildungskosten für eine berufliche Bildungsmaßnahme (hier: Umschulung zum mathematisch-technischen Softwareentwickler zu Gesamtkosten in Höhe von 26.900 EUR) Erforderlichkeit einer beruflichen Weiterbildung zur Eingliederung in die Arbeit bei Vorliegen eines die Erwerbstätigkeit ermöglichenden Berufsabschlusses

Verfügt der Arbeitssuchende über einen Berufsabschluss, auf dessen Grundlage er auch weiterhin erwerbstätig sein könnte, bedarf es nicht vorrangig einer beruflichen Weiterbildung zu einem neuen Beruf. Es kann vielmehr auch eine Zuweisung des Arbeitssuchenden zur Jobbörse erfolgen, ergänzend auf alternative Fortbildungsmaßnahmen in einem vom Arbeitssuchenden bereits erlernten Beruf, sowie auf die Möglichkeit der Gewährung eines Eingliederungszuschusses an einen zukünftigen Arbeitgeber abgestellt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 81 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Leistung zur Eingliederung in Arbeit die Übernahme von Weiterbildungskosten für eine berufliche Bildungsmaßnahme.