Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Leistung zur Eingliederung in Arbeit die Übernahme von Weiterbildungskosten für eine berufliche Bildungsmaßnahme.
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