LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2016
L 3 R 899/16 B
Normen:
SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 6; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 374/16

Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenAufwendungen für den Kauf eines Laser-HaarentfernungsgerätesKeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 3 R 899/16 B

DRsp Nr. 2017/469

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Aufwendungen für den Kauf eines Laser-Haarentfernungsgerätes Keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

1. Auch wenn die in § 33 Abs. 3 und Abs. 8 S. 1 SGB IX enthaltenen Leistungskataloge nicht abschließend sind, was aus der Verwendung des Begriffes "insbesondere" in § 33 Abs. 3 SGB IX und des Begriffes "auch" in § 33 Abs. 8 SGB IX deutlich wird, so konkretisieren die betreffenden Regelungen doch nur das in § 33 Abs. 1 SGB IX ausgedrückte Regelungsziel, nämlich die berufliche Eingliederung behinderter Menschen. 2. Die Übernahme der Aufwendungen für den Kauf eines Laser-Haarentfernungsgerätes ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 Abs 1 SGB IX.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 6; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Laser-Haarentfernungsgerätes mit Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016.