BVerwG - Urteil vom 11.12.2003
5 C 84.02
Normen:
BSHG § 1 Abs. 2 § 12 § 14 § 28 Abs. 2 § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 Satz 1 § 88 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FEVS 56, 302
NJW 2004, 2914
NVwZ 2004, 1513
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3819/99
VG Minden, vom 09.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4252/98

Leistungen auf Grabpflegevertrag als Schonvermögen

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 5 C 84.02

DRsp Nr. 2004/9897

Leistungen auf Grabpflegevertrag als Schonvermögen

»1. Eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall - hier: Leistungen auf einen Grabpflegevertrag - ist nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen. 2. Einem Sozialhilfeempfänger, dem nach dem geschlossenen Grabpflegevertrag ein Kündigungsrecht zusteht, kann eine Kündigung nur insoweit abverlangt werden, als eine angemessene Grabpflege erhalten bleibt und ein Teil der (vorausgeleisteten) Vergütung zurückerlangt werden kann.«

Normenkette:

BSHG § 1 Abs. 2 § 12 § 14 § 28 Abs. 2 § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 Satz 1 § 88 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf ergänzende Hilfe zur Pflege, den die Klägerin an Stelle der am 9. Mai 2000 verstorbenen Hilfeempfängerin K. - der früheren Klägerin - weiter verfolgt.