LSG Hamburg - Urteil vom 10.10.2018
L 2 U 38/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 45;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 173/14

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Wegeunfall

LSG Hamburg, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 2 U 38/15

DRsp Nr. 2018/17305

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Wegeunfall

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren zu 10 Prozent. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 45;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Wegeunfall.

Die am xxxxx 1960 geborene Klägerin erlitt am 26. Februar 2009 mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall. Sie stieß mit einem anderen PKW zusammen, der ihre Fahrbahn von einem Parkplatz kommend queren wollte. In der Unfallanzeige vom 26. Februar 2009 heißt es, dass es bei der Klägerin zu einer Verletzung im Nacken- und Schulterbereich mit Kopf- und Nackenschmerzen gekommen sei. Im Durchgangsarztbericht wurden von dem Chirurgen Dr. K. am selben Tag eine Halswirbelsäulen-Distorsion und eine vegetative Reaktion diagnostiziert.