LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.11.2021
L 11 AS 632/20
Normen:
SGB I § 36a Abs 2 S. 4 Nr. 2 und Nr. 4; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 305/20

Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIFormbedürftigkeit eines WiderspruchsWiderspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen L 11 AS 632/20

DRsp Nr. 2021/18767

Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Formbedürftigkeit eines Widerspruchs Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail

Durch eine einfache E-Mail wird die Form des § 84 SGG nicht gewahrt. Erforderlich ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, ein Versand gemäß § 5 De-Mail-Gesetz oder die Übermittlung in einem sicheren Verfahren gemäß § 36a Abs 2 Satz 4 Nr 4 SGB I.

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 36a Abs 2 S. 4 Nr. 2 und Nr. 4; SGG § 193;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten geltend gemachte Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 und Januar bis März 2019.