Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten geltend gemachte Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 und Januar bis März 2019.
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