Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III.
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