LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.02.2017
L 20 AL 110/15
Normen:
SGB III § 35; SGB III §§ 44 ff.;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 328/14

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB IIINarzisstische PersönlichkeitsstörungArbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.2017 - Aktenzeichen L 20 AL 110/15

DRsp Nr. 2017/8807

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III Narzisstische Persönlichkeitsstörung Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung

1. Die materiellen Voraussetzungen sämtlicher, im SGB III vorgesehener Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erfordern (sei es ausdrücklich oder als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) zumindest, dass ein Anspruchsteller gesundheitlich aktuell bzw. (prognostisch) jedenfalls in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, in gewissem, wenn auch noch so geringfügigem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2. Ohne die (zumindest in naher Zukunft zu erwartende oder auch nur mögliche) Fähigkeit, im Rahmen einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen, kann der Zweck sämtlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, den Betroffenen beruflich einzugliedern bzw. am Arbeitsleben teilnehmen zu lassen, von vornherein nicht erreicht werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 35; SGB III §§ 44 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III.