LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.04.2018
L 8 SO 69/17 B ER
Normen:
SGB XII §§ 53 ff.; EinglHV § 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 43/17 ER

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für einen IntegrationshelferBegriff der geistigen BehinderungHilfen zu einer angemessenen Schulbildung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 69/17 B ER

DRsp Nr. 2018/16545

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer Begriff der geistigen Behinderung Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

1. Geistig wesentlich behindert im Sinne von § 2 EinglHV sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. 2. Es ist nicht maßgebend, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind, und in welchem Umfang ein bestimmtes Funktionsdefizit vorliegt; es kommt im Kontext der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung darauf, ob die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Schule entgegenstehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen werden können.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. November 2017 geändert und der Antrag der Antragstellerin auch im Übrigen abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII §§ 53 ff.; EinglHV § 2;

Gründe:

I.