LSG Hamburg - Urteil vom 12.06.2017
L 4 SO 35/15
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB V § 138; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 598/13

Leistungen der EingliederungshilfeAblehnung der Kostenübernahme für eine DelfintherapieNeue HeilmittelKeine Anerkennung und Empfehlung durch den GBA

LSG Hamburg, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 35/15

DRsp Nr. 2017/16360

Leistungen der Eingliederungshilfe Ablehnung der Kostenübernahme für eine Delfintherapie Neue Heilmittel Keine Anerkennung und Empfehlung durch den GBA

1. Die Delfintherapie ist nicht Gegenstand der GKV. 2. Neue Heilmittel, d.h. solche Heilmittel, die wie die Delfintherapie in der Vergangenheit nicht als Gegenstand der Versorgung anerkannt waren, unterliegen einem Erlaubnisvorbehalt. 3. Sie sind gemäß § 138 SGB V nur verordnungsfähig, wenn der GBA zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. 4. Die notwendige Anerkennung und Empfehlung durch den GBA liegen für die Delfintherapie nicht vor.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1; SGB V § 138; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Delfintherapie durch die Beklagte rechtswidrig war.