Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und wendet sich – neben der gleichfalls eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde – auch mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin (
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