BSG - Urteil vom 25.11.2010
B 3 KR 1/10 R
Normen:
BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319; SGB V § 132a Abs. 2; SGG § 75;
Fundstellen:
BSGE 107, 123
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 325/07
SG Wiesbaden, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 170/07

Leistungen der häuslichen Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Anhebung im Schiedsverfahren; Rechtsqualität des Schiedsspruchs einer Schiedsperson

BSG, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen B 3 KR 1/10 R

DRsp Nr. 2011/7154

Leistungen der häuslichen Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Anhebung im Schiedsverfahren; Rechtsqualität des Schiedsspruchs einer Schiedsperson

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 10 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319; SGB V § 132a Abs. 2; SGG § 75;

Gründe:

I

Im Revisionsverfahren allein noch streitig ist die Anhebung der Vergütungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2008. Nicht mehr streitig ist die Vergütung für die Versendung von Dokumentationsnachweisen, die - nunmehr rechtskräftig - durch die Vorinstanzen auf 6 Euro festgesetzt worden ist. Kläger sind die in Hessen tätigen Krankenkassen bzw Krankenkassenverbände. Beklagter zu 1. ist eine vom Hessischen Sozialministerium nach § 132a Abs 2 Satz 7 SGB V bestellte Schiedsperson. Beigeladen und seit dem erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls beklagt sind zehn in Hessen tätige Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (Beklagte zu 2. bis 11.). Die Klage gegen deren Dachverband (Beklagter zu 12.) haben die Kläger im Revisionsverfahren zurückgenommen.