LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2018
L 9 KR 110/18 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 33/18

Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form einer speziellen KrankenbeobachtungGenehmigungsfiktionRechtmäßigkeit einer fingierten Genehmigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 110/18 B ER

DRsp Nr. 2018/16639

Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form einer speziellen Krankenbeobachtung Genehmigungsfiktion Rechtmäßigkeit einer fingierten Genehmigung

1. Auch eine fingierte Genehmigung bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2. Die Rechtmäßigkeit einer fingierten Genehmigung beurteilt sich nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3a SGB V, nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. März 2018 geändert und im Hinblick auf seinen erweiterten Antrag wie folgt gefasst:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01. Januar 2018 bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2018, Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der speziellen Krankenbeobachtung für 24 Stunden täglich zu bewilligen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;

Gründe: