LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2008 L 12 AS 2069/08
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 16 Abs. 1a; SGB II § 37; SGB III § 323ff; SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3b;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1412/07
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II; Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe; Rückwirkung bei Antragstellung nach Arbeitsaufnahme
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 12 AS 2069/08
DRsp Nr. 2009/8664
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II; Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe; Rückwirkung bei Antragstellung nach Arbeitsaufnahme
Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Für einen im Bereich des SGB III gestellten Antrag auf Fahrkostenbeihilfe bedeutet dies, dass er vor der Arbeitsaufnahme als leistungsbegründendes Ereignis - in dem Sinne, dass die Arbeitsaufnahme den unmittelbaren Leistungsbedarf auslöst - gestellt werden muss. Zur Vermeidung unbilliger Härten ist insoweit § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu berücksichtigen, wonach eine verspätete Antragstellung zugelassen werden kann. Bei Zulassung einer verspäteten Antragstellung wirkt der Antrag zurück, so dass der Antragsteller vergleichbar einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so zu stellen ist, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt. Eine derartige Rückwirkung kommt im Rahmen des SGB II nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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