LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2018
L 4 KR 395/14
Normen:
SGB V § 11 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 1 S. 1; SGB V § 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 285/12

Leistungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in GruppenBegriff des RehabilitationssportsÜberwiegender medizinischer Zweck

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 395/14

DRsp Nr. 2019/4416

Leistungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen Begriff des Rehabilitationssports Überwiegender medizinischer Zweck

1. Rehabilitationssport ist eine Maßnahme, die über die spezifische Zielrichtung von § 1 Satz 1 und § 2 SGB V hinausgeht; sie soll die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern. 2. Im Gegensatz zu Krankengymnastik oder physikalischer Therapie erfüllt Sport, der in allgemeiner Weise den körperlichen und psychischen Zustand positiv beeinflussen soll und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiegt, nicht den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.08.2014 aufgehoben.

II.

Die Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2012 wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 1 S. 1; SGB V § 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Leistungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen (Reha-Sport).

1. 2.