LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2016
L 7 AS 2048/15 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 602/15

Leistungen für die Anschaffung einer WaschmaschineNichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche BedeutungBedarf für Erstausstattung einer Wohnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2048/15 NZB

DRsp Nr. 2017/1516

Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Bedarf für Erstausstattung einer Wohnung

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. 2. Vom BSG wurde bereits entschieden, dass eine Waschmaschine zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zählt. 3. Eine Unterscheidung nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen wird dabei vom BSG nicht vorgenommen; somit kann eine Waschmaschine grundsätzlich Bedarf für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sein.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine hat.