Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. August 2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2012 weitere Leistungen von monatlich mehr als 15,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu zwei Fünfteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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