Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft der Klägerin in der Zeit von Juli 2012 bis einschließlich April 2013.
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