LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2017
L 9 SO 50/14
Normen:
SGB XII § 41; SGB XII § 35;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 145/12

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XIIFestlegung eines Vergleichsraums für ein schlüssiges Konzept zur KostenermittlungKeine ausreichenden Daten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die Insel Föhr

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 50/14

DRsp Nr. 2018/17803

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII Festlegung eines Vergleichsraums für ein schlüssiges Konzept zur Kostenermittlung Keine ausreichenden Daten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die Insel Föhr

1. Wenn keine ausreichenden Daten für ein schlüssiges Konzept zur Kostenermittlung vorliegen, müssen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt werden. 2. Sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann, ist die weitere Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen in diesen Fällen begrenzt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 41; SGB XII § 35;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft der Klägerin in der Zeit von Juli 2012 bis einschließlich April 2013.