I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Gewährung höherer Leistungen nach dem
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