LSG Sachsen - Urteil vom 06.12.2017
L 8 AY 9/17
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 19/16

Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzAbschiebung ins HerkunftslandTatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als AnspruchsvoraussetzungKein Leistungsbezug aus dem Ausland

LSG Sachsen, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 8 AY 9/17

DRsp Nr. 2018/4157

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Abschiebung ins Herkunftsland Tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Anspruchsvoraussetzung Kein Leistungsbezug aus dem Ausland

1. Die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG setzt den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. 2. Ein Leistungsbezug aus dem Ausland ist damit ausgeschlossen. 3. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen des AsylbLG, welche die Existenzsicherung der Leistungsberechtigten bei einem - sei es nur vorübergehenden, sei es auch längerfristigen (aber ohne Daueraufenthaltsrecht) - Aufenthalt im Bundesgebiet gewährleisten sollen, wobei die Höhe der Leistungen an die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet anknüpft.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach Abschiebung der Widerspruchsführerin ins Herkunftsland.