LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2017
L 20 AY 4/17 B
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AY 21/16 ER

Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzEinstweiliger RechtsschutzBeschwerdeGlaubhaftmachung eines AnordnungsgrundesUnterdeckung existenzsichernder Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen L 20 AY 4/17 B

DRsp Nr. 2017/10165

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Einstweiliger Rechtsschutz Beschwerde Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Unterdeckung existenzsichernder Leistungen

1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ermittlung der Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG (in der seit dem 17.03.2016 geltenden Höhe) den prozeduralen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch genügen. 2. Der Senat lässt offen, ob bei einer Unterdeckung ein Anordnungsgrund stets und in jedem Fall anzunehmen ist, oder ob es Lebenssachverhalte gibt, in denen angesichts der Umstände des Einzelfalles (etwa wegen eines bei Antragstellung prognostisch nur sehr kurzen betroffenen Zeitraums) noch von einem "Bagatellbetrag" ausgegangen werden kann, bei dem ein Anordnungsgrund fehlt. 3. Zumindest dann, wenn der Anordnungsanspruch offen zu Tage liegt, erscheint ein Abwarten der (ggf. erst nach längerer Zeit zu erwartenden) Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar und können deshalb der Rechtsverfolgung schon angesichts der Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichende Erfolgsaussichten auch mit Blick auf den Anordnungsgrund nicht abgesprochen werden.

Tenor