Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juli 2015 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2013 sowie des Bescheides vom 19. November 2013 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu bewilligen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober 2012 bis März 2013.
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