LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2017
L 7 AS 1419/17 B ER ; L 7 AS 1600/17 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2145/17

Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer JustizvollzugsanstaltLeistungsausschluss im offenen Vollzug

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1419/17 B ER ; L 7 AS 1600/17 B

DRsp Nr. 2017/13230

Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt Leistungsausschluss im offenen Vollzug

1. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist; nach Satz 2 ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 2. Ein Aufenthalt in einer Einrichtung liegt auch vor, wenn die Strafhaft im offenen Vollzug erfolgt; auch im offenen Vollzug ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II einschlägig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.06.2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die zeitweise im offenen Vollzug durchgeführt wurde.