LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2018
L 32 AS 1423/15
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 21002/13

Leistungen nach dem SGB IIAbsetzung eines Beitrags zu einer Kfz-HaftpflichtversicherungBerücksichtigung zum Fälligkeitszeitpunkt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 32 AS 1423/15

DRsp Nr. 2018/14520

Leistungen nach dem SGB II Absetzung eines Beitrags zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung Berücksichtigung zum Fälligkeitszeitpunkt

Angemessene Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Beiträge sind zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie fällig werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen für Januar 2011 und Januar 2012 unter Berücksichtigung abzusetzender Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 391,61 Euro bzw. von 428,82 Euro vom Einkommen aus berücksichtigtem Kindergeldüberhang in Höhe von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro.