1. In Rechtsprechung und Literatur besteht - soweit erkennbar- Einigkeit, dass eine erforderliche Schriftform durch eine einfache - ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene - E-Mail nicht gewahrt wird.2. Zwar kann nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen auf eine eigenhändige Unterschrift selbst bei bestimmenden Schriftsätzen verzichtet werden, z.B. wenn diese durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden (Computerfax).3. Diese Rechtsprechung ist aber auf die Übermittlung von Dokumenten durch einfache E-Mail nicht übertragbar.4. Hat der Gesetzgeber, wie hier bei der Berufungsschrift mit Schriftformerfordernis, für gleich zu behandelnde elektronische Dokumente die qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen, dann ist für eine entsprechende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Computerfax kein Raum mehr.5. Das zwingende Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur für den elektronischen Rechtsverkehr darf dabei nicht durch die Möglichkeit einer Heilung ausgehöhlt werden.
Tenor
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