LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2017
L 7 AS 228/17 B ER
Normen:
SGB II § 36 Abs. 2; AufenthG § 12a Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 474
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 5494/16

Leistungen SGB IINicht EU-AusländerVerpflichtung zur WohnsitznahmeZuständiger Leistungsträger

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 228/17 B ER

DRsp Nr. 2017/5649

Leistungen SGB II Nicht EU-Ausländer Verpflichtung zur Wohnsitznahme Zuständiger Leistungsträger

1. Der Wortlaut von § 36 Abs. 2 SGB II fordert mit der Formulierung "ist der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat" ausdrücklich die Bestimmbarkeit eines zuständigen Trägers, an dem es fehlt, wenn allein eine gesetzliche Wohnsitzauflage i.S.d § 12a Abs. 1 AufenthG besteht. 2. Die Bezugnahme auf die generelle Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland durch die Verweisung von § 36 Abs. 2 SGB II (auch) auf § 12a Abs. 1 AufenthG dient ersichtlich nur der Abgrenzung des betroffenen Personenkreises, der allein in § 12a Abs. 1 AufenthG definiert wird, was von den Folgevorschriften durch die jeweiligen Formulierungen "ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt" aufgegriffen wird. 3. Allein diese Auslegung führt zu dem stimmigen Ergebnis, für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen zuständigen Leistungsträger bestimmen zu können.

Tenor