LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2017
L 12 AS 134/15
Normen:
SGB II § 28 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 4315/12

Leistungen SGB IIÜbernahme von Kosten für eine schulische NachmittagsbetreuungKeine ein schulisches Angebot ergänzende LernförderungNachhilfeunterricht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 134/15

DRsp Nr. 2017/5644

Leistungen SGB II Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung Keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung Nachhilfeunterricht

1. Eine Nachmittagsbetreuung stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung i.S.d. § 28 Abs. 5 SGB II dar. Durch Anerkennung eines solchen Bedarfs sollen schulische Angebote ergänzt werden, um vorübergehende Lernschwächen zwecks Erreichens der wesentlichen Lernziele zu beheben. 2. Das Gesetz erkennt an, dass der Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch außerschulische Lernförderung umfassen kann. Gemeint ist nicht nur Nachhilfe bei den in der Schule und Klassenstufe der Berechtigten unterrichteten Fächern. 3. Der Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe. Lernförderung ist begrifflich die Förderung Lernender, dies beinhaltet die Unterstützung von Lernenden, insbesondere solcher mit Lernbehinderungen, sei es individuell oder in Kleingruppen. 4. Aus dem Verweis auf die "nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele" ergibt sich nichts Abweichendes. Gefördert werden kann somit auch die Vermittlung ergänzender Kompetenzen bei bestehender Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie oder der Sprachförderung.