Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.06.2016 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G, L-straße 00, C , bewilligt.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt.
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