LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2017
L 2 AS 1487/16 B
Normen:
SGB II § 24 Abs. 5; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 587/13

Leistungen SGB IIVerfahren PKHDarlehensweise bewilligte LeistungenVerwertungshindernisPrognoseentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 1487/16 B

DRsp Nr. 2017/5639

Leistungen SGB II Verfahren PKH Darlehensweise bewilligte Leistungen Verwertungshindernis Prognoseentscheidung

1. Besteht ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis und ist während des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums nicht absehbar, dass dieses wegfällt, sind die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu erbringen. 2. Für den Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.06.2016 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G, L-straße 00, C , bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 5; SGB X § 44;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt.