LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2017
L 12 AS 1825/16 NZB
Normen:
SGB XII § 27a Abs. 1 ff.; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 941/16

Leistungen SGB XIINichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzlich klärungsbedürftige RechtsfrageRegelbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 1825/16 NZB

DRsp Nr. 2017/5632

Leistungen SGB XII Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage Regelbedarf

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ist nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung. 3. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist. 4. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat derzeit nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 27a Abs. 1 ff.; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.