Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. April 2023 wird für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats verworfen und im Übrigen zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin mit der Beigeladenen zu 3 vertraglich vereinbarten Kosten zu zahlen hat, soweit nicht eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 3 angewandt wird oder der Antragsgegner die Leistungen selbst erbringt.
II.Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
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