LSG Bayern - Beschluss vom 14.06.2023
L 8 SO 105/23 B ER
Normen:
SGG § 173; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 99 Abs. 1; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 113 Abs. 3; SGB IX § 78 Abs. 1; SGB IX § 78 Abs. 3; SGB IX § 90 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 5; SGB IX § 113 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 1; SGB XII § 70 Abs. 2; SGB XII § 70 Abs. 1; SGB VIII § 27;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 109/23 ER

Leistungen zur Betreuung der Kinder eines Menschen mit Behinderung aufgrund ElternassistenzAnsprüche auf Kostenübernahme für Betreuung der Kinder eines Menschen mit Behinderung bei dessen AbwesenheitAnspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushalts

LSG Bayern, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 105/23 B ER

DRsp Nr. 2023/12818

Leistungen zur Betreuung der Kinder eines Menschen mit Behinderung aufgrund Elternassistenz Ansprüche auf Kostenübernahme für Betreuung der Kinder eines Menschen mit Behinderung bei dessen Abwesenheit Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushalts

Leistungen zur Betreuung der Kinder eines Menschen mit Behinderung während verschiedener mehrstündiger Abwesenheitszeiten pro Woche dienen nicht den Zwecken der Elternassistenz. In einem solchen Fall kann aber ein Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushalts bestehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. April 2023 wird für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats verworfen und im Übrigen zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin mit der Beigeladenen zu 3 vertraglich vereinbarten Kosten zu zahlen hat, soweit nicht eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 3 angewandt wird oder der Antragsgegner die Leistungen selbst erbringt.

II.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 99 Abs. 1; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2;