LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2017
L 7 AS 510/17 B ER; L 7 AS 511/17 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 1010/17

Leistungen zur Deckung des RegelbedarfsEinstweiliger RechtsschutzEU-AusländerGrundsatz der freien BeweiswürdigungBegriff des Arbeitnehmers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 510/17 B ER; L 7 AS 511/17 B

DRsp Nr. 2017/11873

Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Einstweiliger Rechtsschutz EU-Ausländer Grundsatz der freien Beweiswürdigung Begriff des Arbeitnehmers

1. Zwar ist das Gericht aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich darin frei, ob es diese Beweisanforderungen als erfüllt ansieht, die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind jedoch überschritten, wenn das Gericht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. 2. Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet. 3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung liegt zudem auch dann vor, wenn das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt. 4. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen; abzustellen ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV.