LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2017
L 7 AS 511/17 B; L 7 AS 510/17 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 1010/17

Leistungen zur Deckung des RegelbedarfsEU-AusländerEinstweiliger RechtsschutzBeschwerdeBegriff des Arbeitnehmers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 511/17 B; L 7 AS 510/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8832

Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Beschwerde Begriff des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen. 2. Abzustellen ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV. 3. Um Arbeitnehmer zu sein muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit nach Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 4. Auch bei geringfügig Beschäftigten ist zu prüfen, ob die Tätigkeit als tatsächlich und echt angesehen werden kann. 5. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit, einem nicht existenzsichernden Lohn oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden.

Tenor